Milchverwertungsrapport TSM1

Alle Milchverwerter, welche Milch von Milchproduzenten kaufen und/oder Milch verarbeiten, sind meldepflichtig und zwar ungeachtet, ob ein Anspruch auf Zulagen besteht oder nicht. Die Meldeformulare müssen monatlich bis spätestens am 10. des Folgemonates bei der TSM Treuhand GmbH (TSM) eingereicht werden.

 

Sämtliche Gesuche für das Abrechnungsjahr (November bis Oktober) müssen spätestens bis am darauf folgenden 15. Dezember (Poststempel) eingereicht werden, sonst verwirken die Ansprüche auf die Zulagen.

Anleitung Rapportierung TSM1

Die Anleitung zur Rapportierung des TSM1-Formulars kann hier abgerufen werden:

Anleitung TSM1

Direktvermarktung

Gemäss der Milchwirtschaftlichen Gesetzgebung (Milchpreisstützungsverordnung) ist die direkt verkaufte Milch sowie diejenige Milch, welche auf dem Hof verarbeitet und die daraus hergestellten Produkte vermarktet werden, weiterhin zu melden. Diese Milchmengen und die hergestellten Produkte sind mit beiliegendem TSM1-Formular zu melden.

Die Anleitung zur Rapportierung des TSM1-Formulars für Direktvermarkter kann hier abgerufen werden:

Anleitung TSM1 Erfassung für Direktvermarkter

Sömmerungsverwertung

Ab 2022 wird der ehemalige Alprapport TSM8 zu TSM1. Dies ermöglicht eine Vereinheitlichung der Milchverwertungsrapporten und soll zur Vereinfachung der Meldung von verwerteten Sömmerungsmilch beitragen. Zudem ist ab 2022 neu auch die Onlineerfassung bei den Sömmerungsbetrieben möglich. Hierzu finden Sie nachfolgend das entsprechende Merkblatt.

Anleitung zur Onlineerfassung der Milchverwertung (TSM1) für Sömmerungsbetriebe.

Nach der milchwirtschaftlichen Gesetzgebung müssen die Produzentinnen und Produzenten, die auf ihrem Sömmerungsbetrieb Milch verarbeiten, diese der Administrationsstelle nach Abschluss der Sömmerung mit dem TSM1 mitteilen.

Schema Erfassung nicht-verkehrstauglicher Milch

Die Anleitung für die Meldung von nicht-verkehrstauglicher Milch kann hier heruntergeladen werden.

Schema Erfassung nicht-verkehrstaugliche Milch

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