Zulage für verkäste Milch und Fütterung ohne Silage

Zulage für verkäste Milch

Gemäss Artikel 1c der Milchpreisstützungsverorodnung (MSV):

1 Die Zulage für verkäste Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch beträgt 15 Rappen pro Kilogramm Milch abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 2a.

2 Sie wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:

a. Käse, der:
1. die Anforderungen an Käse erfüllt, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) in den Ausführungsbestimmungen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, und
2. einen Fettgehalt in der Trockenmasse von mindestens 150 g/kg aufweist;
b. Rohziger als Rohstoff für Glarner Schabziger; oder
c. Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse oder Bloderkäse.

3 Keine Zulage wird ausgerichtet für Milch, die zu Quark oder Frischkäsegallerte verarbeitet wird.

4 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.

Zulage für Fütterung ohne Silage

Gemäss Artikel 2 der Milchpreisstützungsverorodnung (MSV):

1 Für Milch, die von Kühen, Schafen und Ziegen ohne Silagefütterung stammt, richtet der Bund den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn:

a. diese zu Käse einer der folgenden Festigkeitsstufen nach den Bestimmungen, die das EDI gestützt auf die LGV im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft erlässt, verarbeitet wird:
1. extra hart,
2. hart,
3. halbhart,
4. weich, sofern der Käse vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) eingetragen ist und das Pflichtenheft eine silagefreie Milchviehfütterung vorschreibt; und
b. der Käse mindestens einen Fettgehalt in der Trockenmasse von 150 g/kg aufweist.

2 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach dem Anhang multipliziert.

3 Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss Lebens­mittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurde.

 

gültig ab:01.07.202001.01.2022
Ansatz:Fr. / kgFr. / kg
Zulage für verkäste Milch
Hartkäse0.1050.100
Halbhartkäse0.1050.100
Weichkäse0.1050.100
Frischkäse0.1050.100
Ziegen- und Schafkäse0.1500.150
Büffelkäse0.1500.150
Zulage für Fütterung ohne Silage
Hartkäse0.0300.030
Halbhartkäse0.0300.030

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Siehe Angaben für die Zulage für Verkehrsmilch hier.

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