Gemäss Artikel 2a der Milchpreisstützungsverorodnung (MSV):
1 Für Verkehrsmilch, die von Kühen stammt, richtet das BLW den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen eine Zulage von 5 Rappen je Kilogramm aus.
2 Es kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung und im Rahmen der bewilligten Mittel anpassen.
| gültig ab: | 01.01.2019 | 01.01.2022 | |
|---|---|---|---|
| Ansatz: | Fr. / kg | Fr. / kg | |
| Zulage für Verkehrsmilch | |||
| Kuhmilch | 0.045 | 0.050 |
Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Milchpreisstützungsverordnung (MSV) müssen die Milchproduzenten das Gesuch für die Zulage für Verkehrsmilch bei der TSM Solutions GmbH stellen. Im folgenden Merkblatt wird Schritt für Schritt erklärt, wie das Gesuch auf dbmilch.ch gestellt werden kann:
Die Auszahlung der Zulagen erfolgt durch das Bundesamt für Landwirtschaft. Falls Sie Fragen zu nicht oder auf ein falsches Bankkonto überwiesenen Zulagen haben, nachdem Sie eine korrekte Bankverbindung in der dbmilch.ch hinterlegt haben, bitten wir Sie, sich direkt beim Bundesamt für Landwirtschaft zu melden unter der Telefonnummer 058 462 25 40 oder per E-Mail an . Wir bitten Sie, in Ihrer Mitteilung Ihren Vornamen und Nachnamen sowie Ihre Adresse mitzuteilen.